Norm
ABGB §1494Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat offenbar an den regelungsbedürftigen Fall nicht gedacht, daß der geschiedene Ehegatte zufolge seiner beschränkten Geschäftsfähigkeit seine - vermögensrechtlichen - Ansprüche nach § 81 ff EheG nicht fristgerecht geltend machen kann. Diese planwidrige Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung ist im Wege der Analogie (hier: des § 1494 ABGB) zu beseitigen. (Gegensätzlich: Schwind in Ehrenzweig 3.Auflage FamR 116, EheR 339).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0034659Dokumentnummer
JJR_19870623_OGH0002_0050OB00556_8700000_001