RS OGH 1987/6/23 5Ob556/87, 6Ob180/97g, 1Ob412/97p, 8Ob255/99d

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Veröffentlicht am 23.06.1987
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Norm

ABGB §1494
EheG §81 ff
EheG §95

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat offenbar an den regelungsbedürftigen Fall nicht gedacht, daß der geschiedene Ehegatte zufolge seiner beschränkten Geschäftsfähigkeit seine - vermögensrechtlichen - Ansprüche nach § 81 ff EheG nicht fristgerecht geltend machen kann. Diese planwidrige Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung ist im Wege der Analogie (hier: des § 1494 ABGB) zu beseitigen. (Gegensätzlich: Schwind in Ehrenzweig 3.Auflage FamR 116, EheR 339).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0034659

Dokumentnummer

JJR_19870623_OGH0002_0050OB00556_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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