Norm
StPO §252Rechtssatz
Aufgabe eines Privatgutachtens ist nur, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger eine über ihr eigenes Wissen und Können hinausgehende Information zu verschaffen und es ihnen dadurch leichter zu ermöglichen, sachdienliche Anträge an das Gericht oder entsprechende Fragen an den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu stellen. Wird aber ein Privatgutachten in Verkennung dieses Zwecks vom Gericht in der Hauptverhandlung verlesen, dann wird es zum Gegenstand des Beweisverfahrens; sein Inhalt ist somit diesfalls nach § 258 Abs 2 StPO auf Glaubwürdigkeit und Beweiskraft zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098139Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020