RS OGH 1987/6/24 11Os66/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1987
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Norm

StGB §133 D1

Rechtssatz

Ersatzwilligkeit ohne sofortige Ersatzfähigkeit schließt weder den Bereicherungsvorsatz noch den - sich auf die Fremdheit der Sache, auf das Anvertrautsein und auf die Zueignung beziehenden - sonstigen Tatvorsatz aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094251

Dokumentnummer

JJR_19870624_OGH0002_0110OS00066_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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