Norm
StGB §133 D1Rechtssatz
Ersatzwilligkeit ohne sofortige Ersatzfähigkeit schließt weder den Bereicherungsvorsatz noch den - sich auf die Fremdheit der Sache, auf das Anvertrautsein und auf die Zueignung beziehenden - sonstigen Tatvorsatz aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094251Dokumentnummer
JJR_19870624_OGH0002_0110OS00066_8700000_002