RS OGH 1987/6/24 11Os70/87, 14Os143/94, 13Os151/04, 13Os59/04, 15Os150/04, 6Ob190/04s, 11Os106/07h,

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Veröffentlicht am 24.06.1987
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Norm

StGB §146 C3

Rechtssatz

Betrug als Selbstschädigungsdelikt verlangt, dass der Getäuschte jene Vermögensverfügung trifft (oder treffen soll), durch die er an seinem Vermögen einen effektiven (und nicht nur fiktiven) Schaden erleiden soll. In der Übernahme eines Versicherungsrisikos allein liegt aber - ebenso wie bei einer Bürgschaftsübernahme - noch keine das Vermögen der Versicherung unmittelbar schädigende Verfügung, weil der Schaden erst dann tatsächlich eintritt, wenn die Versicherung auf Grund des (betrügerisch veranlassten) Vertrages Leistungen erbringen muss.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 70/87
    Entscheidungstext OGH 24.06.1987 11 Os 70/87
  • 14 Os 143/94
    Entscheidungstext OGH 11.10.1994 14 Os 143/94
    nur: In der Übernahme eines Versicherungsrisikos allein liegt aber - ebenso wie bei einer Bürgschaftsübernahme - noch keine das Vermögen der Versicherung unmittelbar schädigende Verfügung, weil der Schaden erst dann tatsächlich eintritt, wenn die Versicherung auf Grund des (betrügerisch veranlassten) Vertrages Leistungen erbringen muss. (T1)
  • 13 Os 151/04
    Entscheidungstext OGH 12.01.2004 13 Os 151/04
    Auch; nur: In der Übernahme eines Versicherungsrisikos allein liegt noch keine das Vermögen der Versicherung unmittelbar schädigende Verfügung. (T2); Beisatz: Bloßes Versicherthalten bewirkt keinen effektiven Verlust an Vermögenssubstanz. (T3)
  • 13 Os 59/04
    Entscheidungstext OGH 12.01.2005 13 Os 59/04
    Auch; nur T1; Beis ähnlich T3
  • 15 Os 150/04
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 15 Os 150/04
    nur: In der Übernahme eines Versicherungsrisikos allein liegt noch keine das Vermögen der Versicherung unmittelbar schädigende Verfügung, weil der Schaden erst dann tatsächlich eintritt, wenn die Versicherung auf Grund des Vertrages Leistungen erbringen muss. (T4)
  • 6 Ob 190/04s
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 190/04s
    Vgl auch; Beisatz: Die Anmeldung von tatsächlich als Dienstnehmer beschäftigten Personen beim zuständigen Sozialversicherungsträger führt zu keiner Vermögensverfügung des Sozialversicherungsträgers, weil die Pflichtversicherung schon kraft Gesetzes (ex lege) besteht, es zu seiner Begründung daher keines Verhaltens des Sozialversicherungsträgers bedarf. Der Straftatbestand des Betrugs ist daher schon aus diesem Grund nicht erfüllt. (T5); Veröff: SZ 2005/156
  • 11 Os 106/07h
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 11 Os 106/07h
  • 15 Os 41/14i
    Entscheidungstext OGH 27.05.2014 15 Os 41/14i
    Vgl
  • 15 Os 143/17v
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 15 Os 143/17v
    Auch
  • 11 Os 61/17f
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 11 Os 61/17f
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094309

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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