RS OGH 1987/6/24 9Os4/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1987
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Norm

StPO §209 Abs1
StPO §292
StPO §429 Abs1

Rechtssatz

Die gesetzwidrige Zustellung des Unterbringungsantrages an den Verteidiger statt an den vorläufig angehaltenen Betroffenen rechtfertigt keine konkrete Maßnahme nach § 292, letzter Satz, StPO wenn der - vor Beginn der Hauptverhandlung mehrfach ausführlich mit dem Inhalt des Unterbringungsantrages konfrontierte - Betroffene nach Lage des Falles durch die Gesetzesverletzung weder in seinem Vorbereitungsrecht noch in der rechtlichen Möglichkeit, gegen den Unterbringungsantrag (durch seinen gesetzlichen Vertreter) Einspruch zu erheben, beeinträchtigt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0097829

Dokumentnummer

JJR_19870624_OGH0002_0090OS00004_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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