Norm
StPO §209 Abs1Rechtssatz
Die gesetzwidrige Zustellung des Unterbringungsantrages an den Verteidiger statt an den vorläufig angehaltenen Betroffenen rechtfertigt keine konkrete Maßnahme nach § 292, letzter Satz, StPO wenn der - vor Beginn der Hauptverhandlung mehrfach ausführlich mit dem Inhalt des Unterbringungsantrages konfrontierte - Betroffene nach Lage des Falles durch die Gesetzesverletzung weder in seinem Vorbereitungsrecht noch in der rechtlichen Möglichkeit, gegen den Unterbringungsantrag (durch seinen gesetzlichen Vertreter) Einspruch zu erheben, beeinträchtigt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0097829Dokumentnummer
JJR_19870624_OGH0002_0090OS00004_8700000_002