Norm
EheG §60 Abs3Rechtssatz
Dem Beklagten, der im Ehescheidungsverfahren einen Sachantrag auf Ausspruch der Mitschuld der Klägerin in erster Instanz nicht stellte, mangelt es im Berufungsverfahren an der Beschwer, das Urteil erster Instanz deshalb zu bekämpfen, weil eine solche Mitschuld der Klägerin im Urteil ausgesprochen worden war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0041553Dokumentnummer
JJR_19870624_OGH0002_0010OB00622_8700000_001