Norm
ABGB §1501Rechtssatz
So wie die Zulässigkeit von Eventualbegehren und Eventualanträgen anerkannt wird, muß es auch dem Beklagten vorbehalten bleiben können, Eventualeinwendungen, die nur geprüft werden sollen, wenn die übrigen Einwendungen versagen, zu erheben; das muß jedenfalls für die Verjährungseinrede gelten, die nach gesetzlicher Vorschrift ausdrücklich erhoben werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0034752Dokumentnummer
JJR_19870624_OGH0002_0010OB00609_8700000_002