RS OGH 1987/6/24 1Ob609/87

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Veröffentlicht am 24.06.1987
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Norm

ABGB §1501
ZPO §226 V

Rechtssatz

So wie die Zulässigkeit von Eventualbegehren und Eventualanträgen anerkannt wird, muß es auch dem Beklagten vorbehalten bleiben können, Eventualeinwendungen, die nur geprüft werden sollen, wenn die übrigen Einwendungen versagen, zu erheben; das muß jedenfalls für die Verjährungseinrede gelten, die nach gesetzlicher Vorschrift ausdrücklich erhoben werden muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0034752

Dokumentnummer

JJR_19870624_OGH0002_0010OB00609_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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