Norm
ABGB §1175 A1Rechtssatz
Gemeinschaftlicher Nutzen im Sinne des § 1175 ABGB ist im Sinne von gemeinsamem Zweck zu verstehen. Es genügt, daß mit dem Vertrag ein gemeinsamer wirtschaftlicher Vorteil angestrebt wird und jedes Mitglied verpflichtet ist, die Erreichung des gemeinsamen Zweckes zu fördern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
GesellschaftszweckEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022127Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.03.2022