Norm
ABGB §367 ARechtssatz
Nur wenn der Veräußerer die Ware erkennbar nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung, sondern für seinen eigenen Bedarf (z.B. Anlagegüter) erworben hat, kann der Erwerber mit einer Verfügungsermächtigung durch den Lieferanten des Veräußerers nicht rechnen; eine solche ist nicht verkehrsüblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0010878Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2018