Norm
StGB §12 AaRechtssatz
Sind die Zielvorstellungen eines Täters (§ 5 Abs 1 StGB) darauf gerichtet, selbst Ausführungshandlungen zu setzen, dann haftet er denknotwendig als unmittelbarer Täter im Sinne des ersten Falles des § 12 StGB für den Deliktsversuch, ohne Rücksicht darauf, ob - isoliert betrachtet - sein faktischer Beitrag an der im Versuchsstadium gebliebenen Verwirklichung des - hier zweiaktigen (§ 201 StGB) - Deliktes bereits den Kriterien dieser Täterschaftsform oder bloß dem dritten Fall der zitierten Gesetzesstelle (sonstiger Tatbeitrag) entspricht oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089413Dokumentnummer
JJR_19870624_OGH0002_0140OS00071_8700000_001