RS OGH 1987/6/24 14Os71/87

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Veröffentlicht am 24.06.1987
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Norm

StGB §12 Aa
StGB §15 F

Rechtssatz

Sind die Zielvorstellungen eines Täters (§ 5 Abs 1 StGB) darauf gerichtet, selbst Ausführungshandlungen zu setzen, dann haftet er denknotwendig als unmittelbarer Täter im Sinne des ersten Falles des § 12 StGB für den Deliktsversuch, ohne Rücksicht darauf, ob - isoliert betrachtet - sein faktischer Beitrag an der im Versuchsstadium gebliebenen Verwirklichung des - hier zweiaktigen (§ 201 StGB) - Deliktes bereits den Kriterien dieser Täterschaftsform oder bloß dem dritten Fall der zitierten Gesetzesstelle (sonstiger Tatbeitrag) entspricht oder nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089413

Dokumentnummer

JJR_19870624_OGH0002_0140OS00071_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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