Norm
AVG §73Rechtssatz
Ist der Behörde bekannt, daß der Gesetzgeber es nicht bei der durch die Aufhebung einer Gesetzesbestimmung durch den VfGH entstandenen Rechtslage belassen, sondern eine im Sinne der Anschauungen des VfGH formulierte verfassungskonforme Neufassung des Gesetzes innerhalb der Sechsmonatefrist des § 73 Abs 1 AVG 1950 herbeiführen will, ist es nicht rechtswidrig, die Neufassung des Gesetzes abzuwarten und auf dieser Grundlage den Ersatzbescheid zu erlassen. Ein Amtshaftungsanspruch kann daraus nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0049720Dokumentnummer
JJR_19870624_OGH0002_0010OB00013_8700000_001