RS OGH 1987/6/24 1Ob13/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1987
beobachten
merken

Norm

AVG §73
AHG §1 Cc
VerfGG §87

Rechtssatz

Ist der Behörde bekannt, daß der Gesetzgeber es nicht bei der durch die Aufhebung einer Gesetzesbestimmung durch den VfGH entstandenen Rechtslage belassen, sondern eine im Sinne der Anschauungen des VfGH formulierte verfassungskonforme Neufassung des Gesetzes innerhalb der Sechsmonatefrist des § 73 Abs 1 AVG 1950 herbeiführen will, ist es nicht rechtswidrig, die Neufassung des Gesetzes abzuwarten und auf dieser Grundlage den Ersatzbescheid zu erlassen. Ein Amtshaftungsanspruch kann daraus nicht abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 13/87
    Entscheidungstext OGH 24.06.1987 1 Ob 13/87
    Veröff: SZ 60/130 = EvBl 1988/140 S 691; hiezu Vrba - Zechner EvBl 1988,682

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0049720

Dokumentnummer

JJR_19870624_OGH0002_0010OB00013_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten