RS OGH 1987/6/24 9Os4/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1987
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Norm

StPO §79 Abs2
StPO §209 Abs1
StPO §429 Abs1
StPO §431

Rechtssatz

Abweichend von der (auch im Verfahren nach §§ 429 - 434 StPO) sonst geltenden Grundregel des § 79 Abs 2 StPO ist dem Betroffenen, wenn er vorläufig angehalten wird (§ 429 Abs 4 StPO), der Unterbringungsantrag nach § 429 Abs 1 StPO, sofern er nicht dessen Zustellung an seinen Verteidiger verlangt (§ 209 Abs 3 StPO), persönlich und nicht zu Handen seines Verteidigers (als seines Machthabers) zuzustellen. Zusätzlich an den Verteidiger ist in diesen Fällen nur dann zuzustellen, wenn ihm gemäß § 431 Abs 3 StPO die Rechte des gesetzlichen Vertreters des Betroffenen zustehen und er daher in dieser Funktion selbst ein Parteirecht auf Zustellung hat (§ 431 Abs 1 StPO); das bezügliche Parteirecht des Betroffenen wird hiedurch nicht beeinträchtigt. Die Zustellung an den Betroffenen persönlich darf auch nicht etwa wegen seines Geisteszustandes unterbleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0097313

Dokumentnummer

JJR_19870624_OGH0002_0090OS00004_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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