RS OGH 1987/6/25 6Ob570/87 (6Ob571/87), 8Ob520/88, 1Ob601/89, 1Ob685/89, 1Ob249/03d

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Veröffentlicht am 25.06.1987
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Norm

EheG §60 Abs2

Rechtssatz

Daß das schuldhafte Verhalten eines Teiles das des anderen nach sich gezogen hat, führt regelmäßig zur Annahme, daß dem Beitrag des ersteren größeres Gewicht beizumessen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057241

Dokumentnummer

JJR_19870625_OGH0002_0060OB00570_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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