Norm
EheG §60 Abs2Rechtssatz
Daß das schuldhafte Verhalten eines Teiles das des anderen nach sich gezogen hat, führt regelmäßig zur Annahme, daß dem Beitrag des ersteren größeres Gewicht beizumessen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057241Dokumentnummer
JJR_19870625_OGH0002_0060OB00570_8700000_001