Norm
ABGB §523 BcRechtssatz
Wenn der Teilhaber einer Gemeinschaft das Recht der Gesamtheit geltend macht, ist nur er allein Prozeßpartei und die Wirkungen eines klagsabweisenden Urteiles binden nur ihn.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0012133Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009