Norm
GewO 1973 §13 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Bestimmung des § 13 Abs 1 Z 3 GewO ist eine wettbewerbsregelnde Vorschrift, die nicht nur dem Schutz der Geschäftspartner und Gläubiger sondern auch der ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommenden und seriös kalkulierenden Mitbewerber dient. Das Verbot der mit rechtskräftigem Bescheid untersagten Gewerbeausübung mit einstweiliger Verfügung ist zur Sicherung des Unterlassungsanspruches zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0060786Dokumentnummer
JJR_19870630_OGH0002_0040OB00350_8700000_001