Norm
UWG §2 D7Rechtssatz
Angaben über amtliche und behördliche Prüfungen und Zulassung sind in hohem Maße geeignet, den Verkehr von der Güte und Brauchbarkeit einer Ware zu überzeugen; ein diesbezüglicher Irrtum ist daher beachtlich. Darauf, ob das angesprochene Publikum sich ein richtiges Bild von Art und Umfang der Prüfung macht, kommt es nicht an. Maßgebend ist vielmehr, daß die Kaufinteressenten in Sicherheit gewiegt werden, die Erzeugnisse seien von Fachleuten nach den entscheidenden Kriterien überprüft und in Ordnung befunden worden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078505Dokumentnummer
JJR_19870630_OGH0002_0040OB00313_8700000_001