RS OGH 1987/6/30 4Ob313/87, 4Ob375/87 (4Ob376/87, 4 Ob377/87), 4Ob79/95

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Veröffentlicht am 30.06.1987
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Norm

UWG §2 D7

Rechtssatz

Angaben über amtliche und behördliche Prüfungen und Zulassung sind in hohem Maße geeignet, den Verkehr von der Güte und Brauchbarkeit einer Ware zu überzeugen; ein diesbezüglicher Irrtum ist daher beachtlich. Darauf, ob das angesprochene Publikum sich ein richtiges Bild von Art und Umfang der Prüfung macht, kommt es nicht an. Maßgebend ist vielmehr, daß die Kaufinteressenten in Sicherheit gewiegt werden, die Erzeugnisse seien von Fachleuten nach den entscheidenden Kriterien überprüft und in Ordnung befunden worden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 313/87
    Entscheidungstext OGH 30.06.1987 4 Ob 313/87
  • 4 Ob 375/87
    Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 375/87
    nur: Angaben über amtliche und behördliche Prüfungen und Zulassung sind in hohem Maße geeignet, den Verkehr von der Güte und Brauchbarkeit einer Ware zu überzeugen; ein diesbezüglicher Irrtum ist daher beachtlich. (T1)
  • 4 Ob 79/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 79/95
    nur: Angaben über amtliche und behördliche Prüfungen und Zulassung sind in hohem Maße geeignet, den Verkehr von der Güte und Brauchbarkeit einer Ware zu überzeugen. (T2) Beisatz: Sie sind wettbewerbswidrig, wenn sie nach Inhalt und Darstellung geeignet sind, den Verkehr irrezuführen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078505

Dokumentnummer

JJR_19870630_OGH0002_0040OB00313_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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