Norm
ZPO §502 Abs3 DfRechtssatz
Wurde von den Unterinstanzen übereinstimmend das Zurechtbestehen eingewendeter Gegenforderungen verneint, ist die diesbezügliche Beurteilung nicht revisibel, wenn die einzelnen Gegenforderungen unter der Revisionsgrenze des § 502 Abs 3 ZPO liegen (Prinzip der nach Gründen gespaltenen Prüfung der Revisionszulässigkeit).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0042591Dokumentnummer
JJR_19870630_OGH0002_0050OB00560_8700000_002