Norm
ASVG §255 Abs3 DcRechtssatz
Nach § 255 Abs 3 ist zu prüfen welches Einkommen der Versicherte durch die konkret in Frage kommende Verweisungstätigkeit zu erzielen in der Lage ist und welches Einkommen ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch diese Tätigkeit zu erzielen pflegt. Damit ist (arg: "regelmäßig") auf den Durchschnittsverdienst gleichartig Beschäftigter abzustimmen; einzelne Spitzenverdienste haben außer Betracht zu bleiben. Nur wenn der Versicherte nicht in der Lage ist, zumindest die Hälfte dieses Durchschnittsverdienste zu erreichen, liegen die Voraussetzungen des § 255 Abs 3 ASVG vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084824Dokumentnummer
JJR_19870630_OGH0002_010OBS00020_8700000_003