Norm
GOG §89Rechtssatz
Wird während der Berufungsfrist das Gericht, das die Entscheidung fällte, infolge Änderung der Gerichtsverfassung aufgelöst und geht die Zuständigkeit auf ein anderes Gericht über, so ist die Berufungsfrist auch dann gewahrt, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig an das nach den im Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgebenden Vorschriften zuständige Gericht adressiert zur Post gegeben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0041829Dokumentnummer
JJR_19870630_OGH0002_010OBS00015_8700000_001