TE Vwgh Erkenntnis 2003/11/18 2001/03/0337

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E07204030;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litb;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1 idF 32000R0609;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des GP in W, vertreten durch Mag. Jürgen W. Zahradnik, Rechtsanwalt in 4650 Lambach, Marktplatz 14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 30. Juli 2001, Zl. uvs-2001/K8/055- 1B, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14. Mai 2001 für schuldig erkannt, er habe als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten LKWs

"eine ökopunktepflichtige Transitfahrt vom Grenzübergang Brennerpass, Einreise am 18.10.2000 um 16.16 Uhr, zum Grenzübergang Kiefersfelden, Ausreise am 18.10.2000 um 18.07 Uhr, durchgeführt, wobei für diese Fahrt keine Ökopunkte entrichtet wurden, weil der Frächter bzw. das Fahrzeug gesperrt war. Der Beschuldigte hat es unterlassen, sich vor Fahrtantritt hinreichend davon zu überzeugen, dass genug Ökopunkte vorhanden sind. Das 'Ecotag' war auf 'ökopunktepflichtige Fahrt' gestellt. Die Übertretung wurde durch eine Kontrolle im elektronischen Ökopunktesystem festgestellt. Zudem wurde ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung über Entrichtung von Ökopunkten (genannt Ökokarte) für die betreffende Fahrt nicht mitgeführt."

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach

"§ 23 Abs 1 Z 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), i. d.F. BGBl I 17/1998 in Verbindung mit Art 1 Abs 1 lit a und b sowie Art 2 Abs 2 der Verordnung (EG) 3298/94 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1524/96, der Verordnung (EG) 609/2000 und der Verordnung (EG) 2012/2000 begangen."

Es wurde über ihn gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 i.V.m. Abs. 2 zweiter Satz GütbefG eine Geldstrafe von S 20.000,-- verhängt.

In der dagegen erhobenen Berufung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er vor dem Grenzübertritt in seinem Betrieb, angefragt habe, ob Ökopunkte vorhanden seien. Er habe sich auf die ihm erteilte Auskunft des zuständigen Mitarbeiters Sch., es seien Punkte vorhanden, verlassen und deshalb nicht auch noch die Spedition S angerufen. Überdies glaube er, dass er dort wegen des Datenschutzes keine telefonische Auskunft erhalten hätte. Die Verpflichtung, die Spedition S anzurufen, sei auch weit überzogen und praxisfremd. Dazu müsste die Spedition ein eigenes Call-Center zur Auskunftserteilung einrichten, da jeder Fahrer vor Grenzübertritt dort anrufen müsste.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Strafe in Anwendung des § 20 VStG auf S 15.000,-- herabgesetzt und der Spruch des Straferkenntnisses insoweit geändert, als die Wendung "wobei für diese Fahrt keine Ökopunkte entrichtet wurden, weil der Frächter bzw. das Fahrzeug gesperrt war" durch "wobei für diese Fahrt lediglich drei Ökopunkte abgebucht wurden, obwohl insgesamt 7 Ökopunkte abzubuchen gewesen wären" und das angeführte Zitat der Norm "Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) 3298/94" durch "Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) 3298/94" ersetzt wurden.

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer hätte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen gehabt, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Wenn sich der Beschwerdeführer dahin rechtfertige, dass er vom zuständigen Mitarbeiter seines Unternehmens die Auskunft erhalten habe, dass noch genügend Ökopunkte vorhanden seien und dies für ihn glaubhaft gewesen wäre, weshalb er auch nicht mehr bei der Firma S angerufen hätte und darüber hinaus auch der Meinung sei, dass er dort wegen des Datenschutzes eine telefonische Auskunft nicht erhalten hätte, könne der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen mangelndes Verschulden nicht darlegen. In Anbetracht der ihn treffenden Verpflichtung nach Art. 1 Abs. 1 der entsprechenden EG-VO erweise sich das Vertrauen auf die Auskunft eines Mitarbeiters der Firma nicht als tauglicher Entschuldigungsgrund.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Gemäß Art. 1 des dem EU-Beitrittsakt beigefügten Protokolles Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich (BGBl. Nr. 45/1995) gilt als Transitverkehr durch Österreich jeder Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet, bei dem der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen (lit. c), als Straßengütertransitverkehr durch Österreich jeder Transitverkehr, der mit Lastkraftwagen durchgeführt wird, unbeschadet ob diese Lastkraftwagen beladen oder unbeladen sind (lit. e).

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 1524/96 und Nr. 609/2000 hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs

"die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird; oder

c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist."

Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der genannten Verordnungen (EG) der Kommission wird, soweit das Fahrzeug keine Umweltdatenträger benutzt, die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf die Ökokarte aufgeklebt und entwertet.

Und weiter heißt es wie folgt:

"Die Ökokarte wird wie folgt entwertet:

a) Durch Abstempeln der Ökokarte in einer Ökokarten-Abstempelmaschine;

b) durch Abstempeln der Ökokarte bei der Einreise durch die österreichische Grenzkontrolle an den Grenzen Österreichs;

c) durch Abstempeln und Datieren der Ökokarte durch die innerstaatlichen Behörden des Güterkraftverkehrsunternehmens vor der Einreise in österreichisches Hoheitsgebiet;

d) durch Abstempeln der Ökokarte durch eine Behörde, die die Erstaktivierung der Umweltdatenträger vornimmt.

Die mit einer Ökokarte-Abstempelmaschine ausgerüsteten österreichischen Grenzkontrollen sind im Anhang H aufgeführt. Für statistische Zwecke ist die Seite 1 der entwerteten Ökokarte entweder von den österreichischen Behörden einzusammeln oder binnen drei Monaten nach Fahrtende von den zuständigen Behörden an die österreichischen Behörden zurückzuschicken. Die dadurch erfassten statistischen Angaben erleichtern der Kommission die Vorschläge für die Verteilung der Reserve von Ökopunkten."

Wenn der Beschwerdeführer zunächst rügt, der Spruchteil "Zudem wurde ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung über die Entrichtung von Ökopunkten (genannt Ökokarte) für die betreffende Fahrt nicht mitgeführt." enthalte einen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Bestimmtheitsgebot des § 44a VStG widersprechenden unzulässigen Alternativvorwurf, kann ihm nicht gefolgt werden. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 der angeführten EG-Verordnungen liegt nur dann vor, wenn - sofern kein Ausnahmefall des Art. 1 Abs. 1 lit. c oder d leg. cit. vorliegt - einerseits der im Kraftfahrzeug eingebaute Ecotag eine automatische Entwertung der Ökopunkte nicht ermöglicht (und damit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der genannten Verordnungen nicht benutzt wird) und auch kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt wird.

Soweit der Beschwerdeführer weiters die Auffassung vertritt, die Erstbehörde habe bezüglich des Tatvorwurfes betreffend das auszufüllende Einheitsformular oder die Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten keine Ermittlungen durchgeführt, ist er darauf zu verweisen, dass er trotz des diesbezüglichen Vorhaltes in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9. April 2001 schon im Verwaltungsverfahren nicht behauptet hat, er hätte ein entsprechend ausgefülltes Einheitsformular bzw. Ökokarte mitgeführt. Auch in der Beschwerde führt er Derartiges nicht ins Treffen. Damit ist die Wesentlichkeit dieses behaupteten Verfahrensmangels jedenfalls nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, aus seiner Verantwortung ergebe sich, dass er eine Transitfahrt durchgeführt, den "Ecotag" richtig bedient habe und lediglich nicht die ausreichende Anzahl an Ökopunkten abgebucht worden sei. Der Grund dafür habe in der Sperre des Frächters und nicht in einer Fehlfunktion oder unrichtigen Bedienung des "Ecotag" gelegen. Dieser Gesichtspunkt werde aber vom Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 der angeführten Verordnungen nicht erfasst, weshalb der angefochtene Bescheid nicht ausreichend konkretisiert sei.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Fall, dass keine oder nur eine teilweise Entrichtung von Ökopunkten durch den eingebauten Ecotag erfolgt, ist im Lichte des Art. 1 Abs. 1 lit. b leg. cit. dahin zu deuten, dass der Beschwerdeführer keinen Umweltdatenträger mitgeführt und verwendet hat, der "eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht" hat (vgl. hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0262).

Der Beschwerdeführer meint schließlich, die belangte Behörde habe es unterlassen zu begründen, warum das Vertrauen auf die Auskunft eines Mitarbeiters der Firma keinen tauglichen Entschuldigungsgrund darstellen würde. Sie unterlasse es auch darzulegen, welche weiteren Sorgfaltsanforderungen bzw. Maßnahmen der Beschwerdeführer hätte treffen müssen, um nach Ansicht der Behörde ausreichend entschuldigt zu sein. Die Behörde übersehe, dass der Beschwerdeführer als Lenker eines Lastkraftwagens nur die Möglichkeit habe, den "Ecotag" richtig auf Transitfahrt oder transitbefreite Fahrt einzustellen, nicht aber feststellen könne, ob der Frächter entsprechend Ökopunkte auf seinem Konto habe oder nicht. Er sei somit auf die Angaben seines Arbeitgebers angewiesen. Der Beschwerdeführer habe darauf vertrauen dürfen, dass noch eine hinreichende Anzahl von Ökopunkten vorhanden sei, wenn er einen Ladeauftrag von seinem Arbeitgeber erhalte, da er ausgehend von dem zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehenden Vertrauensverhältnis und den Schutzpflichten nicht von vornherein damit rechnen hätte müssen, dass er belogen oder mit rechtswidrigen Lenkeraufträgen beauftragt werde. Für den Beschwerdeführer sei ein allfälliges Fehlverhalten seines Gesprächspartners S. in keiner Weise erkennbar gewesen und ihm nicht zuzumuten, weitere Erkundigungen bei der Behörde oder der Firma S einzuholen. Somit treffe ihn an der unzureichenden Entrichtung von Ökopunkten kein Verschulden.

Dieses Vorbringen ist im Ergebnis zielführend. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem schon erwähnten Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0262, die Auffassung vertreten, dass sich der Lenker eines Kraftfahrwagens bei einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt vor der Einreise in das Hoheitsgebiet Österreichs im Fall der Benutzung eines Umweltdatenträgers (auf geeignete Weise) davon zu überzeugen hat, dass mit diesem eine automatische Abbuchung von Ökopunkten auch möglich ist. Unterlässt er dies, fällt ihm eine als Verschulden zu qualifizierende Sorgfaltsverletzung zur Last, zumal er eine Transitfahrt, wenn sich ein Umweltdatenträger vor der Einreise nicht als funktionstüchtig erweist, nur bei Erfüllung einer der anderen Verpflichtungen gemäß Art. 1 Abs. 1 leg. cit. durchführen darf. In dem hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2001, Zl. 2000/03/0307, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass eine solche Sorgfaltsverletzung eines Lenkers eines Lastkraftwagens nicht angenommen werden kann, falls es zutrifft, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit fehlte, unmittelbar vor der Einreise in das Bundesgebiet selbst den Ökopunktestand des in dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug eingebauten Ecotag abzufragen, ihm vor Durchführung der Transitfahrt von seinem Arbeitgeber das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl von Ökopunkten (bezüglich den betreffenden Ecotag) bestätigt wurde, und er keinen Grund hatte, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln. Dies muss in gleicher Weise gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall behauptet - der Lenker eines Lastkraftwagens unmittelbar vor dem Grenzübertritt eine entsprechende Auskunft beim Arbeitgeber einholt. Die belangte Behörde hat daher, insoweit sie nähere Feststellungen über die behauptete Bestätigung des Vorhandenseins von Ökopunkten seitens des Arbeitgebers des Beschwerdeführers unterlassen hat und dennoch zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Beschwerdeführer eine Sorgfaltsverletzung der besagten Art gesetzt habe, - wie dies des Näheren in dem angeführten Erkenntnis Zl. 2000/03/0307 dargelegt wurde, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. November 2003

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030337.X00

Im RIS seit

19.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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