RS OGH 1987/6/30 4Ob336/87 (4Ob337/87)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1987
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Norm

UWG §7 G
UWG §25 Abs4

Rechtssatz

Die Verurteilung zum öffentlichen Widerruf einer herabsetzenden Tatsachenbehauptung und die Ermächtigung zur Veröffentlichung des über dieselbe Tatsachenbehauptung ergangenen, zur Unterlassung verpflichtenden Urteils in denselben Medien kommt nicht in Betracht, wenn für die Veröffentlichung zweier fast gleichlautenden Verpflichtungen (Unterlassung und Widerruf der selben Äußerung) kein Aufklärungsbedürfnis besteht. (Hier: Wegen außerordentlich großer Breitenwirkung - Auflage neunhunderttausend, zwei Millionen Leser - auch Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in weiteren Medien.)

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 336/87
    Entscheidungstext OGH 30.06.1987 4 Ob 336/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078879

Dokumentnummer

JJR_19870630_OGH0002_0040OB00336_8700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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