Norm
ABGB §918 IaRechtssatz
Die Bestimmung des § 918 Abs 2 ABGB sanktioniert nicht ausschließlich einen Leistungsverzug, sondern auch den in der Verweigerung der Zuhaltung von vereinbarten wesentlichen Vertragsbedingungen gelegenen Vertragsbruch, wenn er mit einer schweren Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners einhergeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018286Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.06.2022