RS OGH 1987/6/30 2Ob652/86, 7Ob646/87, 4Ob587/87 (4Ob588/87), 5Ob591/87, 5Ob504/89, 1Ob252/98k, 1Ob1

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Veröffentlicht am 30.06.1987
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Norm

ABGB §918 Ia

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 918 Abs 2 ABGB sanktioniert nicht ausschließlich einen Leistungsverzug, sondern auch den in der Verweigerung der Zuhaltung von vereinbarten wesentlichen Vertragsbedingungen gelegenen Vertragsbruch, wenn er mit einer schweren Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners einhergeht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 652/86
    Entscheidungstext OGH 30.06.1987 2 Ob 652/86
    Veröff: SZ 60/125
  • 7 Ob 646/87
    Entscheidungstext OGH 24.09.1987 7 Ob 646/87
    Auch; Beisatz: Das Rücktrittsrecht des selbst in einer Leistungsstörung Verfangenen bleibt jedoch unberührt, wenn sein Interesse durch Nichterfüllung, Verletzung von Schutzpflichten oder deliktische Handlungen des anderen Vertragsteiles so erheblich beeinträchtigt ist, dass ihm die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann (hier: wenn die Liegenschaft nach Abschluss des Kaufvertrages mit - den vereinbarten Kaufpreis erheblich übersteigenden - Pfandrechten belastet wird, der Verkäufer eine Lastenfreistellung nicht vornimmt und allfällige Regressansprüche des Käufers gefährdet erscheinen). (T1)
    Veröff: JBl 1988,446
  • 4 Ob 587/87
    Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 587/87
    Vgl; Veröff: JBl 1988,241
  • 5 Ob 591/87
    Entscheidungstext OGH 15.12.1987 5 Ob 591/87
  • 5 Ob 504/89
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 5 Ob 504/89
    Beisatz: Hier: Verweigerung der Einhaltung der Preisabsprache. (T2)
  • 1 Ob 252/98k
    Entscheidungstext OGH 30.10.1998 1 Ob 252/98k
    Vgl auch; nur: Die Bestimmung des § 918 Abs 2 ABGB sanktioniert auch den Vertragsbruch, wenn er mit einer schweren Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners einhergeht. (T3)
  • 1 Ob 101/00k
    Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 101/00k
    Auch; Beisatz: Die schwerwiegende Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners kann einen Auflösungsgrund im Sinne der §§ 918, 1168 ABGB darstellen. Das setzt voraus, dass dem Zurücktretenden eine weitere Zusammenarbeit (auch subjektiv) nicht mehr zumutbar ist. (T4)
    Beisatz: Denkbar wäre eine schwerwiegende Erschütterung des Vertrauens nur dann, wenn dem Werkbesteller gravierende Mängel an dem vom Werkunternehmer zum Teil hergestellten Werk erst nach der Vereinbarung der Vorleistungspflicht des Werkbestellers bekannt geworden wären. (T5)
  • 8 Ob 311/00v
    Entscheidungstext OGH 25.06.2001 8 Ob 311/00v
    Auch
  • 7 Ob 40/05s
    Entscheidungstext OGH 08.06.2005 7 Ob 40/05s
    Beis wie T4
  • 7 Ob 77/06h
    Entscheidungstext OGH 31.05.2006 7 Ob 77/06h
  • 3 Ob 13/07v
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 13/07v
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Das Rücktrittsrecht des selbst in einer Leistungsstörung Verfangenen bleibt jedoch unberührt, wenn sein Interesse durch Nichterfüllung, Verletzung von Schutzpflichten oder deliktische Handlungen des anderen Vertragsteiles so erheblich beeinträchtigt ist, dass ihm die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. (T6)
    Beisatz: Hier: Die Ablehnung einer Reduktion des Kaufpreises durch die Verkäuferin berechtigte den Käufer lediglich zum Gerichtserlag, nicht aber zu einer gänzlichen Leistungsverweigerung, sodass die Leistungsverweigerung eine Druckausübung bedeutet, um die Verkäuferin zum Abschluss eines neuen Vertrags unter Wegfall der vereinbarten Preisbindung an den Kaufpreis eines Bestbieters zu veranlassen. - Rücktrittsrecht der Verkäuferin, die einen Irrtum über einen Wertfaktor veranlasst hat, bejaht. (T7)
  • 5 Ob 166/07h
    Entscheidungstext OGH 28.08.2007 5 Ob 166/07h
    Beis wie T6
  • 9 Ob 36/10z
    Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 36/10z
    Auch; nur T3; Beisatz: Bei einer schweren Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners ist ein Rücktritt auch ohne Nachfristsetzung möglich. (T8)
  • 7 Ob 15/13a
    Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 15/13a
    Auch
  • 2 Ob 163/13d
    Entscheidungstext OGH 22.05.2014 2 Ob 163/13d
    Beisatz: Ob allerdings derartig wichtige Gründe vorliegen, die zu einer sofortigen Vertragsaufhebung berechtigen würden, ist immer eine Frage des Einzelfalls, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Diesbezüglich trifft überdies den Kläger die Behauptungslast. (T9)
  • 6 Ob 196/15i
    Entscheidungstext OGH 23.10.2015 6 Ob 196/15i
    Auch; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T9
  • 4 Ob 34/18f
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 34/18f
  • 1 Ob 155/18b
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 155/18b
    Beis wie T9
  • 8 Ob 50/20s
    Entscheidungstext OGH 28.09.2020 8 Ob 50/20s
    Vgl; Beisatz: Hier: Vorzeitige Auflösung des Behandlungsvertrages durch den Patienten wegen berechtigten Verlusts des Vertrauens in die Person des Vertragspartners unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Behandlungsvertrages als Ziel- oder Dauerschuldverhältnis. (T10)
  • 5 Ob 120/21i
    Entscheidungstext OGH 05.08.2021 5 Ob 120/21i
    Vgl; nur Beis wie T9
  • 4 Ob 9/22k
    Entscheidungstext OGH 22.04.2022 4 Ob 9/22k
    Beis wie T9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018286

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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