RS OGH 1987/6/30 10ObS20/87, 10ObS32/87, 10ObS52/89, 10ObS191/88, 10ObS91/89, 10ObS206/98m, 10ObS262

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Veröffentlicht am 30.06.1987
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Norm

ASVG §255 Abs3 A
ASVG §273 Abs1

Rechtssatz

Bei Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist insbesondere in Fällen des § 255 Abs 3 ASVG vorerst ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben. Sodann ist unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse dieses Leistungskalküls das Verweisungsfeld zu prüfen und es sind die damit verbundenen Anforderungen in möglichst detaillierter Form festzustellen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die physischen und psychischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Kläger zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist. Erforderlich zur Entscheidung dieser Frage ist es aber, daß beide Ergebnisse in vergleichbarer Form vorliegen. Ergeben sich hier Zweifel und steht nicht fest, daß die in den Verweisungstätigkeiten gestellten Anforderungen dem medizinischen Leistungskalkül entsprechen, so fehlt eine wesentliche Entscheidungsgrundlage.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 20/87
    Entscheidungstext OGH 30.06.1987 10 ObS 20/87
    Veröff: SSV-NF 1/11
  • 10 ObS 32/87
    Entscheidungstext OGH 08.09.1987 10 ObS 32/87
    Veröff: SZ 60/166 = SSV-NF 1/20
  • 10 ObS 52/89
    Entscheidungstext OGH 07.03.1989 10 ObS 52/89
    Auch
  • 10 ObS 191/88
    Entscheidungstext OGH 18.04.1989 10 ObS 191/88
    Veröff: SSV-NF 3/40
  • 10 ObS 91/89
    Entscheidungstext OGH 09.05.1989 10 ObS 91/89
    Auch
  • 10 ObS 206/98m
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 10 ObS 206/98m
    Auch; Beisatz: Hier: Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG. (T1)
  • 10 ObS 262/99y
    Entscheidungstext OGH 04.04.2000 10 ObS 262/99y
    nur: Bei Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist insbesondere in Fällen des § 255 Abs 3 ASVG vorerst ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die physischen und psychischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Kläger zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist. (T2)
  • 10 ObS 332/99t
    Entscheidungstext OGH 11.07.2000 10 ObS 332/99t
    Auch; Veröff: SZ 73/110
  • 10 ObS 323/02a
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 323/02a
    Auch; nur T2
  • 10 ObS 142/13z
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 10 ObS 142/13z
    nur: Bei Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist insbesondere in Fällen des § 255 Abs 3 ASVG vorerst ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben. Sodann ist unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse dieses Leistungskalküls das Verweisungsfeld zu prüfen und es sind die damit verbundenen Anforderungen in möglichst detaillierter Form festzustellen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die physischen und psychischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Kläger zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist. (T3)
  • 10 ObS 119/20b
    Entscheidungstext OGH 19.01.2021 10 ObS 119/20b
    Vgl; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084413

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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