Norm
ASVG §255 Abs3 ARechtssatz
Bei Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist insbesondere in Fällen des § 255 Abs 3 ASVG vorerst ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben. Sodann ist unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse dieses Leistungskalküls das Verweisungsfeld zu prüfen und es sind die damit verbundenen Anforderungen in möglichst detaillierter Form festzustellen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die physischen und psychischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Kläger zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist. Erforderlich zur Entscheidung dieser Frage ist es aber, daß beide Ergebnisse in vergleichbarer Form vorliegen. Ergeben sich hier Zweifel und steht nicht fest, daß die in den Verweisungstätigkeiten gestellten Anforderungen dem medizinischen Leistungskalkül entsprechen, so fehlt eine wesentliche Entscheidungsgrundlage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084413Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2021