Norm
ABGB §1489 IIIRechtssatz
Verjährung von Ansprüchen aus einer oder mehreren gerichtlichen strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, erst in dreißig Jahren, ohne daß hiezu eine strafgerichtliche Verurteilung erforderlich wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0034432Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.04.2022