RS OGH 1987/6/30 5Ob560/87, 1Ob532/93, 7Ob2385/96b, 9ObA39/00a, 2Ob293/04h, 4Ob234/06z, 10Ob34/07h,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1987
beobachten
merken

Norm

ABGB §1489 III

Rechtssatz

Verjährung von Ansprüchen aus einer oder mehreren gerichtlichen strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, erst in dreißig Jahren, ohne daß hiezu eine strafgerichtliche Verurteilung erforderlich wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0034432

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten