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L65000 Jagd Wild;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der "Besitzgemeinschaft Galm", vertreten durch E I in M, dieser vertreten durch Dr. Hans Exner und Mag. Hans Exner, Rechtsanwälte in Judenburg, Friedhofgasse 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. November 2000, Zl. 8-42 Ma 8/3-00, betreffend Rotwildfütterung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der "Besitzgemeinschaft Galm" gegen zwei nach Datum und Geschäftszahl bezeichnete Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Murau betreffend "Eigenjagd Malm - Rotwildfütterung" Folge gegeben und es wurden diese Bescheide behoben. Gleichzeitig sprach die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus:
"Aus Anlass der rechtzeitig eingebrachten Berufungen gegen die im Spruch I und II bezeichneten Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Murau wird der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Jänner 1990, GZ.: ...., betreffend Eigenjagd Malm - Rotwildfütterung 'Heck' gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V. mit § 50 Abs. 5 Stmk. Jagdgesetz 1986 in Auflage 3. insofern abgeändert, als der erste Satz wie folgt lautet:
'Die Fütterung hat bei Vorhandensein einer geschlossenen Schneedecke von ca. 30 cm Stärke, frühestens jedoch am 15. November einzusetzen und ist bis zu einer Zeit, in der ausreichende natürliche Äsung in den Hochlagen vorhanden ist, fortzusetzen.'
Gleichzeitig entfällt Auflage 2.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 10. Juli 1990, GZ......"
Gegen diesen an die "Besitzgemeinschaft Galm" ergangenen Bescheid, insoweit mit ihm die belangte Behörde aus Anlass der Berufungen den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Jänner 1990 abgeändert bzw. den Entfall der Auflage 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 10. Juli 1990 verfügt hat, richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Mit hg. Verfügung vom 29. Jänner 2001 zur Dartuung der Rechts- und Handlungsfähigkeit der "Besitzgemeinschaft Galm" aufgefordert, brachten die Beschwerdevertreter mit Schriftsatz vom 14. Feber 2001 vor, dass es sich bei der Galm um eine näher bezeichnete Liegenschaft handle, welche im Eigentum von A B, G H I, E I und G I stehe. Es handle sich bei der Eigentümer- bzw. Besitzgemeinschaft um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. um eine Miteigentümergemeinschaft. E I sei von den übrigen Miteigentümern "zur Geschäftsführung bzw. Vertretung der Miteigentümergemeinschaft" bevollmächtigt worden. Die Rechtsfähigkeit der Eigentumsgemeinschaft folge aus § 1 Stmk Jagdgesetz 1986. Darüber hinaus sei den Beschwerdevertretern seitens der Miteigentümer der Liegenschaft Vollmacht erteilt worden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Die Beschwerde ist aus nachstehenden Gründen nicht zulässig:
Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsfähigkeit die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit begründet (vgl. Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 131).
Einer im Sinne des ergänzenden Vorbringens vom 14. Feber 2001 als Gemeinschaft von Liegenschaftseigentümern zu verstehenden "Besitzgemeinschaft" kommt weder nach den hier maßgebenden Verwaltungsvorschriften, nämlich dem Steiermärkischen Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23, noch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Rechts- und Handlungsfähigkeit zu, handelt es sich doch bei einem solchen Gebilde insbesondere um keine juristische Person. Damit fehlt ihr auch die Partei- und Prozessfähigkeit für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. den hg. Beschluss vom 22. April 1998, Zl. 97/03/0382).
An diesem Ergebnis würde nichts ändern, wenn man die Beschwerde den im Ergänzungsschriftsatz angeführten Liegenschaftseigentümern zurechnen wollte. Da der angefochtene Bescheid an die nach dem oben Gesagten keine Rechtspersönlichkeit besitzende "Besitzgemeinschaft Galm" ergangen ist, ging er insoweit ins Leere und kann auch nicht von den Mitgliedern dieser Gemeinschaft vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 440, angeführte Rechtsprechung).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
Der Ausspruch hinsichtlich Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere 58 Abs. 1 VwGG. Da es an der Rechtspersönlichkeit der beschwerdeführenden Partei mangelt, kann ihr auch ein Kostenersatz - hinsichtlich des Vorlageaufwandes der belangten Behörde - nicht auferlegt werden.
Wien, am 18. November 2003
Schlagworte
Behörden und Verfahren außer Straffällen Verfahrensrecht Jagdrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und Fischereirecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000030387.X00Im RIS seit
01.03.2004