Norm
UWG §7 GRechtssatz
Positive Angaben des Schädigers darüber, wie sich im Gegensatz zu der von ihm zu widerrufenden unrichtigen Äußerung der Sachverhalt tatsächlich verhält, kann der Widerrufsberechtigte in aller Regel nicht verlangen. Ein begehrter öffentlicher Widerruf, der derartige Angaben enthält, ist daher unter Abweisung des Mehrbegehrens neu zu fassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078623Dokumentnummer
JJR_19870630_OGH0002_0040OB00336_8700000_003