RS OGH 1987/7/1 9ObA38/87, 14ObA79/87, 9ObA93/88, 9ObA75/92, 9ObA85/03w

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Veröffentlicht am 01.07.1987
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Norm

ABGB §1162 IBb
AngG §26 Z1 III1a
GewO 1859 §82a lita

Rechtssatz

Ein vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach vollzogenem Austritt unterbreitetes Anbot einer zumutbaren, dem bisherigen Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäftigung hat auf die bewirkte Lösung des Arbeitsverhältnisses keinen Einfluß mehr. (siehe oben Arb 6757).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auflösung, Ende, Beendigung, Angestellte, Erkrankung, Krankheit, Gesundheit, Beeinträchtigung, Bedrohung, Gefahr, Gefährdung, arbeitsvertragliche Verpflichtung, Hilfsarbeiter, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028718

Dokumentnummer

JJR_19870701_OGH0002_009OBA00038_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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