Norm
EO §65 FRechtssatz
Richtet sich ein Rekurs, der nicht von der betreibenden Partei erhoben wird, gegen die Bestimmung des Schätzwertes, so ist Beschwerdegegenstand nicht der Betrag der betriebenen Forderung, sondern der Betrag, um den der Schätzwert nach dem Antrag des Rekurswerbers geändert werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0002552Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.11.2016