RS OGH 1987/7/1 3Ob76/87, 3Ob30/89, 3Ob11/94, 3Ob162/16v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1987
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Norm

EO §65 F
EO §144
RSchO §31
ZPO §528 F5
ZPO §528 J

Rechtssatz

Richtet sich ein Rekurs, der nicht von der betreibenden Partei erhoben wird, gegen die Bestimmung des Schätzwertes, so ist Beschwerdegegenstand nicht der Betrag der betriebenen Forderung, sondern der Betrag, um den der Schätzwert nach dem Antrag des Rekurswerbers geändert werden soll.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 76/87
    Entscheidungstext OGH 01.07.1987 3 Ob 76/87
  • 3 Ob 30/89
    Entscheidungstext OGH 24.05.1989 3 Ob 30/89
    Beisatz: Anders jedoch, wenn im Rekurs gegen die Schätzwertbestimmung
    nicht die Änderung des Schätzwertes, sondern die Feststellung eines
    Rechtsverhältnisses angestrebt wird. In diesem Fall besteht der
    Beschwerdegegenstand nicht in einem Geldbetrag. (T1)
  • 3 Ob 11/94
    Entscheidungstext OGH 09.03.1994 3 Ob 11/94
    auch:
  • 3 Ob 162/16v
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 162/16v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0002552

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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