Norm
ABGB §1152 ERechtssatz
Bei einer durch betriebliche Übung begründeten Fälligkeit des Urlaubszuschußes im Juli haben Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnisse in diesem Zeitpunkt noch aufrecht waren, Anspruch auf ungekürzte Auszahlung des gesamten Urlaubszuschußes.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: periodische Remuneration, besondere Entlohnung, Urlaubsgeld, Entgelt, Lohn, Gehalt, Höhe, Sonderzahlung, Prämie, SonderleistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028270Dokumentnummer
JJR_19870701_OGH0002_009OBA00025_8700000_002