Norm
ABGB §1162 IBbRechtssatz
Die Aufklärungspflicht des Arbeitnehmers über seinen Gesundheitszustand dem Arbeitgeber gegenüber kommt nur zum Tragen, wenn die Arbeitsunfähigkeit oder die gesundheitliche Gefährdung durch Zuweisung einer anderen Tätigkeit im Rahmen der übernommenen arbeitsvertraglichen Pflichten beseitigt werden kann, also regelmäßig nur dann, wenn die Unfähigkeit (Gefährdung) nur einzelne Tätigkeiten betrifft (zB das Heben schwerer Lasten) oder durch ungünstige Bedingungen (zB Nässe, Kälte, Lärm, Rauch, Staub etc) hervorgerufen wird. In diesen Fällen ist es dem Arbeitnehmer zuzumuten, den Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass er seine Arbeit unter gleichbleibenden Bedingungen nicht mehr leisten könne, ohne seine Gesundheit zu gefährden. Die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz braucht er freilich nicht zu verlangen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitsplatzwechsel, Informationspflicht, Bekanntgabe, Pflicht, Krankheit, Erkrankung, Gefahr, Angestellte, Hinweispflicht, Unfähigkeit, Ende, Beendigung, Auflösung, Austritt, Ersatzarbeitsplatz, Beeinträchtigung, Wechsel, Hilfsarbeiter, ArbeiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028651Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.07.2016