Norm
ASGG §65 Abs1Rechtssatz
Die Erbringung von Leistungen im Rahmen von vorbeugenden Maßnahmen nach dieser Gesetzesstelle ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt. Es handelt sich hier nicht um eine gesetzliche Pflichtleistung, sondern um eine "freiwillige" Leistung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084234Dokumentnummer
JJR_19870701_OGH0002_009OBS00007_8700000_002