RS OGH 1987/7/1 9ObS7/87, 10ObS258/02t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1987
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Norm

ASGG §65 Abs1
ASVG §154
ASVG §154a
ASVG §188a

Rechtssatz

Die Erbringung von Leistungen im Rahmen von vorbeugenden Maßnahmen nach dieser Gesetzesstelle ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt. Es handelt sich hier nicht um eine gesetzliche Pflichtleistung, sondern um eine "freiwillige" Leistung.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 7/87
    Entscheidungstext OGH 01.07.1987 9 ObS 7/87
    Veröff: SZ 60/135 = SSV-NF 1/13
  • 10 ObS 258/02t
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 10 ObS 258/02t
    Vgl auch; Beisatz: Auch die Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation in der Krankenversicherung sind nach wie vor als Pflichtaufgabe des Krankenversicherungsträgers ohne individuellen Rechtsanspruch des Versicherten normiert, weshalb es sich dabei um eine im pflichtgemäßen Ermessen des Versicherungsträgers liegende Gewährung freiwilliger Leistungen handelt. (T1); Beisatz: Bei Pflichtleistungen ohne individuellen Rechtsanspruch kann in Ansehung dieser Leistungen gegen eine Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers beim Arbeits-und Sozialgericht Klage wegen gesetzwidriger Ermessensübung erhoben werden kann. Bei der Ermessensprüfung ist vor allem zu berücksichtigen, dass auch für Pflichtleistungen ohne individuellen Rechtsanspruch die Grundsätze des §133 Abs2 ASVG gelten, wonach die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf. Daneben können auch nicht ausdrücklich geregelte Entscheidungskriterien, vor allem das Sachlichkeitsgebot herangezogen werden. (T2); Veröff: SZ 2003/14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084234

Dokumentnummer

JJR_19870701_OGH0002_009OBS00007_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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