Norm
ASVG aF §371Rechtssatz
Die Zuständigkeit der Gerichte im Rahmen der sukzessiven Kompetenz ist nur für Begehren auf gesetzliche Pflichtleistungen gegeben. Der Geltendmachung von Begehren aus sogenannte freiwillige Leistungen steht das Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085543Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021