- 9 ObA 38/87
Veröff: SZ 60/134 = RdW 1987,418 = WBl 1987,308 = DRdA 1989,207 = Arb 10671 = ZAS 1988,157 (Schauer)
- 9 ObA 47/88
Vgl; Beisatz: Hier: Bewusste degradierende Verschlechterung der Arbeitsbedingungen durch Arbeitgeber. (T1)
- 9 ObA 116/88
Vgl auch
- 9 ObA 71/89
Vgl auch; Beisatz: Die Frage nach einem möglichen Ersatzarbeitsplatz im Unternehmen stellt sich nicht, wenn nicht der Belastung durch die Arbeitstätigkeit allein, sondern dem Arbeitsklima insgesamt die ausschlaggebende Bedeutung zukommt (
§ 48 ASGG). (T2)
- 9 ObA 192/90
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz:
§ 48 ASGG. (T3)
- 9 ObA 7/92
Auch; Beisatz: Es ist weder darauf abzustellen, ob die anderen Arbeiten artverwandt sind (etwa im Sinne einer Verweisungsmöglichkeit nach
§ 255 Abs 1 ASVG) noch ist die bisher faktisch ausgeübte Tätigkeit eine Bezugsgröße; entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag zur Verrichtung dieser anderen Tätigkeit verpflichtet ist. (T4)
- 9 ObA 17/92
Vgl auch
- 9 ObA 163/93
Auch; nur: Der Arbeitnehmer, der wegen Gefährdung seiner Gesundheit durch die von ihm zu verrichtende Arbeit aus dem Arbeitsverhältnis vorzeitig austreten will, ist verpflichtet, den Arbeitgeber vor Ausübung des Austrittsrechts auf seine Gesundheitsgefährdung aufmerksam zu machen. (T5); Beisatz: Eine Verpflichtung, die Gesundheitsbeeinträchtigung zu diesem Zeitpunkt auch nachzuweisen, besteht nicht. (T6) Veröff: ZAS 1994,133 (Gillinger)
- 8 ObA 291/95
Auch; nur T5; Beis wie T6; Beis wie T3
- 9 ObA 196/97g
Beis wie T2
- 8 ObA 90/99i
Vgl auch; Beisatz: Dem Arbeitgeber waren die Krankenstände der Arbeitnehmerin als Folge eines wiederholt auftretenden Rückenleidens bekannt und er wäre zufolge der ihn treffenden Fürsorgepflicht und der ihm bekannten Umstände, unter denen die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung zu verrichten hatte, verpflichtet gewesen, der Arbeitnehmerin einen Ersatzarbeitsplatz anzubieten beziehungsweise die Arbeit der Arbeitnehmerin so umzugestalten, dass die krankmachenden Faktoren vermindert oder ausgeschaltet worden wären. (T7)
- 9 ObA 85/03w
Auch; nur T5; Beisatz: Den Arbeitnehmer trifft zwar die Obliegenheit, den Arbeitgeber über seine gesundheitlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seiner bisherigen Tätigkeit aufzuklären, damit der Arbeitgeber überhaupt in die Lage versetzt wird, Abhilfe zu schaffen; er ist aber selbst nicht verpflichtet, vom Arbeitgeber die Zuweisung einer anderen Tätigkeit zu verlangen. (T8)
- 9 ObA 2/04s
Vgl auch; Veröff: SZ 2004/86
- 8 ObA 69/04m
Auch; Beisatz: Der Arbeitgeber muss von der Gefahr der Gesundheitsbeeinträchtigung Kenntnis haben und damit der auf seiner Fürsorgepflicht beruhenden Verpflichtung, allenfalls einen anderen, geeigneten Arbeitsplatz zuzuweisen, nachkommen können. (T9); Beisatz: Die Beweislast für das Anbot eines Ersatzarbeitsplatzes (und dessen Zugang) trifft den Arbeitgeber. (T10)
- 8 ObA 85/06t
- 9 ObA 28/08w
Auch; Beisatz: Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, der wegen Gefährdung seiner Gesundheit durch die von ihm zu verrichtende Arbeit aus dem Arbeitsverhältnis vorzeitig austreten will, den Arbeitgeber vor Ausübung des Austrittsrechts auf seine Gesundheitsgefährdung aufmerksam zu machen, ist darin begründet, dass dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden soll, dem austrittswilligen Arbeitnehmer einen anderen, nicht gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatz anbieten zu können. (T11)
- 8 ObA 16/10a
- 9 ObA 130/09x
Veröff: SZ 2010/54
- 9 ObA 114/10w
Auch
- 9 ObA 55/12x
Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 55/12x
Vgl auch
- 9 ObA 58/12p
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 ObA 58/12p
Auch
- 9 ObA 43/16p
Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 ObA 43/16p
Auch; Beisatz: Die Aufklärungspflicht besteht nicht, wenn die Umstände dem Dienstgeber ohnehin bekannt sind oder die Dienstunfähigkeit oder die gesundheitliche Gefährdung des Angestellten durch Zuweisung einer anderen Tätigkeit im Rahmen der übernommenen dienstvertraglichen Pflichten ohnehin nicht beseitigt werden kann. (T12)