Norm
StGB §146 C3Rechtssatz
Bei der Ermittlung des Betrugsschadens ist nicht von nachträglich eröffneten, lediglich durch behördliche Verfügung nach der Beschlagnahme (gemäß § 63 WeinG 1986) in Betracht kommenden - Verwertungsmöglichkeiten, sondern davon auszugehen, daß durch Beimengung von Diäthylenglykol zum Wein entstandene Flüssigkeiten zur Zeit ihres Verkaufs in zumutbarer Weise wirtschaftlich nicht verwertbar, sondern mangels eines wertbegründenden Konsumenteninteresses (im Zusammenhalt mit der jederzeitigen Gefahr der Beschlagnahme als verkehrsunfähig und der darnach gegebenen Unverwendbarkeit) damals wertlos waren (vgl EvBl 1987/22, 1987/39, 1987/36; 12 Os 102/86, 11 Os 176/86).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082857Dokumentnummer
JJR_19870702_OGH0002_0130OS00028_8700000_003