Norm
DSt 1872 §2 C3Rechtssatz
Das Nichterscheinen zu einer Haftprüfungsverhandlung ist dann nicht disziplinär, wenn die Vorbereitungszeit des § 195 Abs 2 StPO nicht gewahrt war und der bestellte Verteidiger noch am Tag des Erhalts der Ladung (für den nächsten Tag) den Untersuchungsrichter fernmündlich von der Unmöglichkeit, den Termin wahrzunehmen, in Kenntnis gesetzt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0054991Dokumentnummer
JJR_19870706_OGH0002_000BKD00016_8700000_001