RS OGH 1987/7/6 Bkd16/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.1987
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Norm

DSt 1872 §2 C3
StPO §195 Abs2

Rechtssatz

Das Nichterscheinen zu einer Haftprüfungsverhandlung ist dann nicht disziplinär, wenn die Vorbereitungszeit des § 195 Abs 2 StPO nicht gewahrt war und der bestellte Verteidiger noch am Tag des Erhalts der Ladung (für den nächsten Tag) den Untersuchungsrichter fernmündlich von der Unmöglichkeit, den Termin wahrzunehmen, in Kenntnis gesetzt hat.

Entscheidungstexte

  • Bkd 16/87
    Entscheidungstext OGH 06.07.1987 Bkd 16/87
    Veröff: AnwBl 1989,203

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0054991

Dokumentnummer

JJR_19870706_OGH0002_000BKD00016_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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