Norm
DSt 1872 §2 C4Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt hat Zusagen ohne Rücksicht darauf einzuhalten, ob sie einklagbar sind und ungeachtet dessen, ob es sich um eine Leistung gegen Honorar oder nur gegen Ersatz der Barauslagen handelt. Ebenso obliegt dem Rechtsanwalt, seine Klienten angemessen informiert zu halten, ohne erst durch Mahnungen seiner Klienten an die Erfüllung seiner Berufspflichten erinnert zu werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0055510Dokumentnummer
JJR_19870706_OGH0002_000BKD00107_8600000_001