Norm
EheG §49 A1aRechtssatz
Wenn eine behinderte Ehefrau ihre Aufgabe als Ehefrau und Mutter wegen ihrer psychischen und physischen Behinderung nicht erfüllen kann, fehlt es an dem nach § 49 EheG erforderlichen Verschulden. Es kann ihr auch nicht als Verschulden im Sinne der § 49 EheG angelastet werden, daß sie am Tag nach ihrer Rückkehr zu den Eltern dem Kläger nicht aus eigenem Antrieb ihre Bereitschaft bekundete, mit ihm außerhalb des Haushaltes seiner Mutter das Eheleben zu führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0056357Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014