Norm
StPO §290Rechtssatz
Bekämpft der Angeklagte die Subsumtion seines Verhaltens unter ein bestimmtes Strafgesetz mit Recht, strebt er aber damit einen Freispruch an (Z 9 lit a), obwohl die Tat einem anderen, weniger streng pönalisierten Tatbestand zu unterstellen ist, dann nimmt der OGH diese Nichtigkeit (Z 10) im Hinblick auf § 290 Abs 1 erster Satz StPO von Amts wegen zu seinen Gunsten wahr (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO) und verweist ihn mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde auf diese Entscheidung (vgl RZ 1980/54).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100148Dokumentnummer
JJR_19870707_OGH0002_0100OS00044_8700000_004