Norm
StVO §19 Abs6 BVIeRechtssatz
Bei der Beurteilung, ob eine Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs 6 StVO einmündet, ist auf die Beschaffenheit der zu beurteilenden Verkehrsfläche in ihrer Gesamtheit abzustellen. Würde den Verhältnissen im Einmündungsbereich, also Kreuzungsbereich allein schon das entscheidende Gewicht zukommen, so könnten die Vorrangverhältnisse durch den großzügigen Ausbau des unmittelbaren Kreuzungsbereiches, zB bei einer bloßen Grundstückeinfahrt, willkürlich gestaltet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0074625Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022