RS OGH 1987/7/7 2Ob577/87, 10Ob504/87, 1Ob2375/96p, 6Ob245/15w, 6Ob190/20i, 9ObA103/21v

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Veröffentlicht am 07.07.1987
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Norm

ABGB §1431 A

Rechtssatz

§ 1431 ABGB setzt nur voraus, dass eine Nichtschuld irrtümlich gezahlt wurde. Wer also eine Leistung erbrachte, die er nicht schuldig war und die auch nicht den rechtsgeschäftlichen Zweck verfolgte, einen zwischen dem Gläubiger und dem - den Bestand der Forderung bezweifelnden - Schuldner bestehenden Streit endgültig zu erledigen, kann diese im Sinne der zitierten Gesetzeslage zurückfordern.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 577/87
    Entscheidungstext OGH 07.07.1987 2 Ob 577/87
    Veröff: WBl 1987,312 = ÖBA 1988,86
  • 10 Ob 504/87
    Entscheidungstext OGH 28.02.1989 10 Ob 504/87
    Auch; nur: § 1431 ABGB setzt nur voraus, dass eine Nichtschuld irrtümlich gezahlt wurde. (T1)
    Beisatz: Grund der Rückerstattung liegt im Irrtum des Leistenden. Bei bloßen Zweifeln über die Existenz der Verbindlichkeit ist die Rückforderung zulässig, wenn sich der Mangel des Grundes herausstellt, es sei denn, dass der Zahlende mit der Leistung zugleich die Schuld anerkennen wollte. (T2)
  • 1 Ob 2375/96p
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 2375/96p
  • 6 Ob 245/15w
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 245/15w
    Vgl auch; Beisatz: In der bloßen Zahlung (Überweisung) eines Geldbetrags liegt noch kein Anerkenntnis einer Forderung, würde es doch andernfalls nicht Bereicherungsansprüche nach § 1431 ABGB geben. (T3)
  • 6 Ob 190/20i
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 190/20i
    nur T1
  • 9 ObA 103/21v
    Entscheidungstext OGH 15.12.2021 9 ObA 103/21v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033765

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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