RS OGH 1987/7/7 10Os166/86

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Veröffentlicht am 07.07.1987
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Norm

StGB §146 A3

Rechtssatz

Mit der Einreichung von Schecks ist prinzipiell die (stillschweigende) Zusicherung von deren (spätestens zum Zeitpunkt ihrer Vorlage beim bezogenen Institut mit Sicherheit anzunehmender) Deckung durch echte Eingänge verbunden; das Einreichen ungedeckter Schecks ist demnach Täuschung über Tatsachen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094314

Dokumentnummer

JJR_19870707_OGH0002_0100OS00166_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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