Norm
StGB §146 A3Rechtssatz
Mit der Einreichung von Schecks ist prinzipiell die (stillschweigende) Zusicherung von deren (spätestens zum Zeitpunkt ihrer Vorlage beim bezogenen Institut mit Sicherheit anzunehmender) Deckung durch echte Eingänge verbunden; das Einreichen ungedeckter Schecks ist demnach Täuschung über Tatsachen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094314Dokumentnummer
JJR_19870707_OGH0002_0100OS00166_8600000_001