RS OGH 1987/7/7 2Ob613/86, 9Ob41/04a, 1Ob224/05f, 1Ob126/07x, 4Ob214/10i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1987
beobachten
merken

Norm

ABGB §914 IIIh
ABGB §914 IIIi
ABGB §1170
ABGB §1170a

Rechtssatz

Der Pauschalpreis ist darauf angelegt, die Mengenermittlung durch Abrechnung zu ersparen, Mengenschwankungen ändern die Pauschalsumme nicht. Er enthält für beide Vertragsteile ein besonderes Wagnis, denn der Pauschalpreis ist verbindlich, auch wenn sich herausstellt, dass die übernommenen Arbeiten die veranschlagten Mengen erheblich überschritten oder unterschritten haben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 613/86
    Entscheidungstext OGH 07.07.1987 2 Ob 613/86
    Veröff: EvBl 1987/176 S 653
  • 9 Ob 41/04a
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 41/04a
    nur: Der Pauschalpreis ist darauf angelegt, die Mengenermittlung durch Abrechnung zu ersparen, Mengenschwankungen ändern die Pauschalsumme nicht. (T1); Beisatz: Liegt dem Pauschalpreisvertrag hingegen ein in Einzelpositionen zergliedertes Leistungsverzeichnis zugrunde, wird also "offen" kalkuliert und die Kalkulation in den Vertrag eingeführt, wird auch hier ein beachtlicher Geschäftsirrtum vorliegen. (T2); Veröff: SZ 2004/160
  • 1 Ob 224/05f
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 224/05f
    Auch; nur T1; Beisatz: Ein konkreter Leistungsnachweis ist vom Übergeber nicht zu erbringen; ebensowenig eine Dokumentation zur Quantität der erbrachten Einzelleistungen. (T3)
  • 1 Ob 126/07x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 126/07x
    Vgl auch; Beisatz: Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des zu leistenden Entgelts aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist. (T4)
  • 4 Ob 214/10i
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 214/10i
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018079

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten