Norm
ABGB §458Rechtssatz
Der schuldrechtliche Anspruch auf Wiedereinräumung eines liqudierten Pfandes kann sich nur gegen den ursprünglichen Schuldner, aber nicht gegen den bloß Bezugsberechtigten aus einer verpfändeten Lebensversicherung richten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011435Dokumentnummer
JJR_19870707_OGH0002_0020OB00577_8700000_001