Norm
ZPO §237 Abs4Rechtssatz
Die Zurücknahme der Klage "unter Anspruchsverzicht" wegen der Streitanhängigkeit des Verfahrens, kann nicht als Verzicht auf den behaupteten Anspruch überhaupt, sondern nur auf die ein zweites Mal erfolgte Geltendmachung gesehen werden. Diese Zurückziehung kann keine weiteren Folgen haben als eine beschlußmäßige Zurückweisung der Klage wegen Streitanhängigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0039830Dokumentnummer
JJR_19870709_OGH0002_0070OB00640_8700000_001