RS OGH 1987/7/9 7Ob640/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1987
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Norm

ZPO §237 Abs4
ZPO §240 Abs3 CIIc2

Rechtssatz

Die Zurücknahme der Klage "unter Anspruchsverzicht" wegen der Streitanhängigkeit des Verfahrens, kann nicht als Verzicht auf den behaupteten Anspruch überhaupt, sondern nur auf die ein zweites Mal erfolgte Geltendmachung gesehen werden. Diese Zurückziehung kann keine weiteren Folgen haben als eine beschlußmäßige Zurückweisung der Klage wegen Streitanhängigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0039830

Dokumentnummer

JJR_19870709_OGH0002_0070OB00640_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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