TE Vwgh Erkenntnis 2003/11/18 2001/03/0151

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §19 Abs3;
VStG §51f Abs2;
VStG §51h Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer sowie die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des SL in N, vertreten durch Dr. Dieter Huainigg und Mag. Gunter R. Huainigg, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Egerstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 7. Februar 2001, Zl. KUVS-K1- 1426/5/2000, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die Kosten des Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 28. März 2000 gegen 9.00 Uhr ein den Kennzeichen nach bestimmtes Sattelkraftfahrzeug von Italien kommend in Richtung Deutschland gelenkt, ohne als Fahrer des angeführten Sattelkraftfahrzeuges auf dieser im Hoheitsgebiet Österreichs durchgeführten Transitfahrt im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr - wie dies am 28. März 2000 gegen 9.00 Uhr anlässlich einer Zollkontrolle auf der Südautobahn (A2) auf dem Parkplatz Greuth festgestellt worden sei - ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von ÖKO-Punkten, die in der erforderlichen Anzahl auf die ÖKO-Karte aufgeklebt und durch Unterschrift oder Stempel entwertet sein müssten, für die betreffende Fahrt (ÖKO-Karte) oder ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der ÖKO-Punkte ermögliche und als Umweltdatenträger ("Ecotag") bezeichnet werde, oder die in Art. 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handle, für die keine ÖKO-Punkte benötigt würden, oder geeignete Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handle und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet sei, dass dieser für diesen Zweck eingestellt sei, mitzuführen, und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, da er weder eine ÖKO-Karte noch einen Umweltdatenträger verwendet noch Nachweise für eine ökopunktbefreite Fahrt mitgeführt und vorgelegt habe, zumal die letzte Kommunikation im elektronischen ÖKO-Punkte-System am 10. März 2000 in Kiefersfelden/Ausfahrt erfolgt sei und somit im vorliegenden Fall im Zuge der Einfahrt in das Bundesgebiet der elektronische Abbuchungsschranken umfahren und die automatische Entwertung der ÖKO-Punkte für die durchgeführte Transitfahrt nicht ermöglicht worden sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch "die Rechtsvorschrift des § 23 Abs. 1 Z. 8 iVm §§ 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. 593/1995 und Art. 15 und Art. 24 Abs. 4 BGBl. 823/1992 und Art. 1 und 2 der EG-VO 3298/1994 idF EG (VO) 1524/1996 idgF" verletzt, weshalb über ihn gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 iVm § 23 Abs. 2 GütbefG eine Geldstrafe von S 20.000,--

(EUR 1.453,46), im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden verhängt wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Transitfahrt im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr von Italien kommend in Richtung Deutschland durchgeführt habe. Bei der Einreise in das Bundesgebiet über den Grenzübergang Thörl-Maglern habe der Beschwerdeführer die Einreisespur für Pkw und nicht, wie vorgesehen, die Öko-Spur benutzt. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei mit Bananen beladen gewesen. Die Ladung habe zur Firma H. in München gebracht werden sollen. Der Beschwerdeführer habe einen Frachtbrief mitgeführt, aus dem hervorgehe, dass die Fracht in Wels zu entladen sei, er habe jedoch im Zuge der Amtshandlung gegenüber dem einschreitenden Meldungsleger angegeben, dass er in Wels lediglich andere Frachtpapiere erhalten solle, wobei er allerdings ausdrücklich erklärt habe, dass in Österreich nicht entladen werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und der Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 17/1998) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Als solche Vorschriften der Europäischen Union kommen (vgl. zum Folgenden aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 2001/03/0343) im Beschwerdefall die Regelungen in dem den EU-Beitrittsakten beigefügten Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich, BGBl. Nr. 45/1995, - mit dem die wesentlichen Regelungen des Transitabkommens, BGBl. Nr. 823/1992, übernommen wurden, das primärrechtlichen Rang hat und entsprechend dem Art. 2 der EU-Beitrittsakte für Österreich und die anderen neuen Mitgliedstaaten das am 31. Dezember 1994 vorhandene Primärrecht modifizierte - und weiters die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994, in der Fassung der Verordnungen der Kommission (EG) Nr. 1524/96 vom 30. Juli 1996 und (EG) Nr. 609/2000 vom 21. März 2000 in Betracht.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs

"die nachstehend angeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als "Ökokarte" bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ("ecotag") bezeichnet wird; oder

c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ..."

Nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 sind Zuwiderhandlungen eines Lastkraftwagenfahrers (oder eines Unternehmens) gegen das genannte Protokoll Nr. 9 oder die genannte Verordnung nach den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften zu ahnden.

Der Beschwerdeführer sieht Verfahrensvorschriften dadurch verletzt, dass die mündliche Berufungsverhandlung von der belangten Behörde in seiner Abwesenheit durchgeführt worden sei, obwohl er sich wegen "beruflicher Unabkömmlichkeit" zu diesem Termin entschuldigt habe, und verweist darauf, dass er bei seiner Einvernahme Angaben hätte machen können, die zu anders lautenden Feststellungen geführt hätten. Dem ist zu entgegnen, dass er rechtzeitig im Sinne des § 51e Abs. 4 VStG geladen worden ist. Gemäß § 51f Abs. 2 VStG ist die Durchführung der Verhandlung aber auch für die Fälle vorgesehen, in denen eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses ist dadurch gehindert.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befreit der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintan zu halten. Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet und bewiesen, dass er völlig unvorhergesehen beruflich in Anspruch genommen wurde und keine rechtzeitige Abhilfe für einen unaufschiebbaren Termin schaffen konnte, oder dass er für die im Zeitpunkt der Vernehmung unbedingt erforderliche berufliche Tätigkeit keine Vertretung erreichen konnte und die Nichtverrichtung seiner Arbeit während der Zeit der vorhergesehenen Vernehmung vor der belangten Behörde zwingend eine Gefährdung von Gesundheit oder Leben von Menschen oder eine besondere Gefahr für Vermögenswerte nach sich gezogen hätte. Zutreffend hat daher die belangte Behörde die Entschuldigung des Beschwerdeführers für sein Nichterscheinen als nicht hinreichend angesehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis 26. Mai 1993, Zl. 93/03/0099).

Aber auch die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Parteiengehörs liegt nicht vor. § 51h Abs. 1 VStG ordnet an, dass das Verfahren möglichst in einer Verhandlung abzuschließen ist. Wenn sich die Einvernahme des von der Verhandlung ausgebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen. Aus diesen Bestimmungen geht klar hervor, dass das Gesetz keine Vertagung der Verhandlung zur Gewährung des Parteiengehörs an eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei vorsieht. Wenn die Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, fällt dies nicht der Behörde zur Last (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 2000/03/0260, mwN). In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer auch darauf zu verweisen, dass sein Rechtsvertreter Gelegenheit zur Befragung des vernommenen Zeugen und zur letzten Äußerung nach Schluss der Beweisaufnahme erhielt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1992, Zl. 92/02/0192). Es kann daher der belangten Behörde kein relevanter Verfahrensmangel vorgeworfen werden.

Der Beschwerdeführer wendet sich schließlich gegen die Feststellung der belangten Behörde, er habe eine Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich durchgeführt, obwohl aus den ihm zur Verfügung stehenden und der Behörde vorgelegten Frachtpapieren eindeutig hervorgehe, dass sein Fahrauftrag in Italien mit Ware für Österreich und dem Frachtziel Wels begonnen habe. Dem ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde hiezu in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargestellt hat, warum sie den Aussagen des Zollwachebeamten folgte, der als Zeuge vernommen angab, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung ausdrücklich die Fa. H. in München als Entladeort angegeben habe und auf seine Befragung hin ausdrücklich erklärt habe, dass er mit dem Lkw lediglich deshalb nach Wels fahre, weil er dort neue Papiere bekomme. Dass er die Ladung in Wels auch entladen werde, habe er ausdrücklich in Abrede gestellt. Wenn die belangte Behörde auf Grund dieser Beweisergebnisse die vom Beschwerdeführer bekämpfte Feststellung getroffen hat, begegnet dies im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung der Beweiswürdigung (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

In seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/01, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Wortfolge "und Z 7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, idF BGBl. I Nr. 17/1998, verfassungswidrig war. Im genannten Erkenntnis, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 8. Februar 2002 unter BGBl. I Nr. 37, hat der Verfassungsgerichtshof ferner - gestützt auf Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG - Folgendes ausgesprochen:

"(2) Die verfassungswidrige Bestimmung ist insofern nicht mehr anzuwenden, als sie sich auf die Z 8 bezieht."

Da der zuletzt genannte Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes die Anwendung der als verfassungswidrig festgestellten gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Beschwerdefall ausschließt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 17. Dezember 1979, Slg. Nr. 9994/A), erweist sich der Ausspruch über die im Beschwerdefall gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verhängte Mindeststrafe von S 20.000,-- als inhaltlich rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid war daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 18. November 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030151.X00

Im RIS seit

19.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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