RS OGH 1987/7/9 6Ob677/85, 7Ob2177/96i, 4Ob187/02g, 7Ob184/03i, 6Ob288/03a

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Veröffentlicht am 09.07.1987
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Norm

ABGB §1438 D

Rechtssatz

Die Vereinbarung des Kompensationsverbotes erstreckt sich nicht auf den Fall, daß der Schuldner der Gegenforderung in Konkurs oder Ausgleich verfällt, da es die volle Bezahlung der beiden Forderungen bezweckt, während in diesen Fällen die volle Bezahlung der Gegenforderung nicht verlangt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 677/85
    Entscheidungstext OGH 09.07.1987 6 Ob 677/85
  • 7 Ob 2177/96i
    Entscheidungstext OGH 04.12.1996 7 Ob 2177/96i
  • 4 Ob 187/02g
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 4 Ob 187/02g
    Auch
  • 7 Ob 184/03i
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 184/03i
    Vgl aber; Beisatz: Der Rechtssatz, wonach die Vereinbarung eines Kompensationsverbots bzw Aufrechnungsverzichts sich im Zweifel nicht auf den Fall erstreckt, dass der Schuldner der Gegenforderung in Konkurs verfällt, da dadurch die volle Bezahlung der beiden Forderungen bezweckt wird, während in diesen Fällen die volle Bezahlung der Gegenforderung nicht verlangt werden kann, bezieht sich auf Konkursforderungen; für Masseforderungen kommt diese Überlegung nicht zum Tragen. (T1)
  • 6 Ob 288/03a
    Entscheidungstext OGH 08.07.2004 6 Ob 288/03a
    Veröff: SZ 2004/105

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033930

Dokumentnummer

JJR_19870709_OGH0002_0060OB00677_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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