Norm
ABGB §1438 DRechtssatz
Die Vereinbarung des Kompensationsverbotes erstreckt sich nicht auf den Fall, daß der Schuldner der Gegenforderung in Konkurs oder Ausgleich verfällt, da es die volle Bezahlung der beiden Forderungen bezweckt, während in diesen Fällen die volle Bezahlung der Gegenforderung nicht verlangt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033930Dokumentnummer
JJR_19870709_OGH0002_0060OB00677_8500000_002