RS OGH 1987/7/9 7Ob642/87

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Veröffentlicht am 09.07.1987
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Norm

EheG §49 Satz2 E

Rechtssatz

Besteht zwischen den beiderseitigen Eheverfehlungen kein unmittelbarer und kausaler Zusammenhang, so ist der Ausschluß des Scheidungsbegehrens nur bei unverhältnismäßigem Mißverhältnis des Verschuldens des Klägers zum Verschulden der Beklagten gerechtfertigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057263

Dokumentnummer

JJR_19870709_OGH0002_0070OB00642_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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