Norm
EheG §49 Satz2 ERechtssatz
Besteht zwischen den beiderseitigen Eheverfehlungen kein unmittelbarer und kausaler Zusammenhang, so ist der Ausschluß des Scheidungsbegehrens nur bei unverhältnismäßigem Mißverhältnis des Verschuldens des Klägers zum Verschulden der Beklagten gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057263Dokumentnummer
JJR_19870709_OGH0002_0070OB00642_8700000_001