Norm
FinStrG §17 Abs2 litaRechtssatz
Da der niedrigste Einfuhrumsatzsteuersatz zehn Prozent der Bemessungsgrundlage ausmacht, erreicht bei jedem Schmuggel (§ 35 Abs 1 FinStrG) und demgemäß auch bei einer in bezug auf eine geschmuggelte Sache begangenen Abgabenhehlerei der strafbestimmende Verkürzungsbetrag stets wenigstens 1/10 der Bemessungsgrundlage, weshalb immer auf Verfall der Schmuggelware erkannt werden muß (und sich daher eine Berechnung erübrigt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0087866Dokumentnummer
JJR_19870709_OGH0002_0130OS00076_8700000_001