Norm
ABGB §839 ARechtssatz
Ist § 19 WEG anwendbar und liegt eine Aufteilungsvereinbarung nicht vor, ist die Kostenaufteilung nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile , stehen diese noch nicht fest, bei den dem WBFG unterliegenden Bauobjekten nach dem Verhältnis der Nutzfläche vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0038676Dokumentnummer
JJR_19870714_OGH0002_0050OB00065_8600000_002