RS OGH 1987/7/14 4Ob344/87, 4Ob27/88

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Veröffentlicht am 14.07.1987
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Norm

ARG §17
BZG §2 Abs1 lita
BZG §3
LadenschlußG §1 Abs2

Rechtssatz

Messen und messeähnliche Veranstaltungen dürfen auch während der Wochenendruhe und Feiertagsruhe durchgeführt werden, ohne daß dafür die Festsetzung bestimmter Betriebszeiten durch den Landeshauptmann wegen eines besonderen Bedarfes gemäß § 3 BZG erforderlich wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0052637

Dokumentnummer

JJR_19870714_OGH0002_0040OB00344_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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