Norm
ARG §17Rechtssatz
Messen und messeähnliche Veranstaltungen dürfen auch während der Wochenendruhe und Feiertagsruhe durchgeführt werden, ohne daß dafür die Festsetzung bestimmter Betriebszeiten durch den Landeshauptmann wegen eines besonderen Bedarfes gemäß § 3 BZG erforderlich wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0052637Dokumentnummer
JJR_19870714_OGH0002_0040OB00344_8700000_002